Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt ab 2018
Zum Jahresbeginn müssen Unternehmer aufpassen: Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz sorgt als größte Rentenreform seit 50 Jahren für Wirbel in der Industriebranche. Aufgrund fehlender Informationen oder fehlendem Wissen haben sich bisher nur wenige Arbeitgeber um dieses Thema gekümmert. Das neue Gesetz kann bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren Nachhaftung bringen. Diese Punkte sollten Sie beachten.
Hendrik Stüwe, freier Journalist und Fotograf aus Schorndorf
Zum Jahreswechsel 2018 tritt Stufe eins des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft: Dann verschärfen sich die Vorgaben für Auskünfte über Betriebsrentenansprüche (nach §4a BetrAVG).
Informationspflicht des Arbeitgebers wird nun Gesetz
So müssen Geschäftsführer künftig jedem Mitarbeiter klar und vollständig aufzeigen, welche Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bestehen oder wie hoch zum Beispiel die Rentenanwartschaft bei Austritt ausfällt. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, haftet der Chef sogar für ausbleibende Rentenleistungen aufgrund mangelnder Informationen. „Gerade bei Betriebsrenten besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko“, weiß Alexander Bußler, bAV-Rechtsanwalt aus Heddesheim bei Mannheim. Bei einem Volumen von 300 Euro lebenslanger Rente wird bereits ein Rentenkapital von 100.000 Euro benötigt. „So hoch kann das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb pro Mitarbeiter bei Nichteinhaltung sein“. Zudem müsse beachtet werden, dass die Auswirkungen des neuen Gesetzes die Grenzen im Rechtswesen eines normalen Finanzberaters übersteigen. Zu empfehlen ist daher, einen zertifizierten Berater für bAV zu beauftragen, der zugleich die Haftung übernimmt.
Zuschusspflicht für Unternehmer
Ein Jahr später, zum 01.01.2019, tritt die zweite Stufe der Gesetzesänderungen in Kraft. Sie verpflichtet Unternehmen bei Neuverträgen und bei Beanspruchung der bAV zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent. Angerechnet auf den Beitrag, den der Mitarbeiter monatlich und brutto in eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente einzahlt. Bisherige Verträge brauchen erst zum Jahreswechsel 2022 angeglichen werden. Die Krux an der Neuregelung: Laut dem Gleichbehandlungsgrundsatz könnten Kollegen mit einem älteren Arbeitsvertrag das gleiche Recht auf Bezuschussung haben, die aufgrund der Informationspflicht dann mitgeteilt werden muss. „Darin sind finanzielle Gefahren verborgen“, betont Markus Sobau, Finanzberater von Confina aus Stuttgart. „Bleiben diesbezüglich Informationen Mitarbeitern ganz oder teilwiese unter Verschluss, können diese bis zu 30 Jahre später rückwirkend vom Arbeitgeber eingefordert werden“, erklärt Sobau. So empfiehlt auch Bußler „im Rahmen einer neuen Versorgungsordnung ab spätestens 1.1.2019 einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent für alle Arbeitnehmer zu leisten“. Damit könne eine maximale Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Gefahr Sozialpartnermodell
„Das Sozialpartnermodell erschüttert die Fachwelt“, betont Rechtsanwalt Bußler. Bislang sei für Arbeitnehmer in der bAV kein Risiko vorhanden und Gelder seien selbst im Notfall sicher und garantiert. Das ändert sich mit dem Sozialpartnermodell dramatisch. Nach dem Motto „pay and forget“ geben Arbeitnehmer ihr Geld in die Obhut der „Sozialpartner-Rente“. „Unterm Strich weiß niemand, welche Summen in der Rente ausbezahlt werden oder ob Rentenzahlungen konstant bleiben und nicht etwa in der Rentenphase sinken“, sagt auch Dieter Homburg, Autor des Buches Altersvorsorge für Dummies. Es gebe keinerlei Garantien mehr in der Ansparphase, Rentenphase oder die Möglichkeit auf einmalige Auszahlung bei Renteneintritt. Doch was hat das mit kleinen Unternehmen ohne Betriebsrente zu tun? Das Problem kommt zum Vorschein, wenn Mitarbeiter aus einem tarifgebundenen Betrieb, beispielsweise aus der Automobilindustrie, in einen tarifungebundenen Zehn-Mann-Betrieb wechseln. „Hier drohen unvorbereiteten Chefs Ungemach“, weiß der Finanzspezialist aus Lippstadt. Denn: Bringt ein neuer Mitarbeiter ein Sozialpartnermodell mit und ein mittelständisches Unternehmen übernimmt ungeprüft dieses Modell, steht diese fortan auch für dieses Modell ohne Garantien und Sicherheiten wieder in der Informationspflicht. „Tritt dieser Fall ein, ist Ärger vorprogrammiert“, ergänzt Homburg. Dann sind Chefs unter Umständen auch dazu verpflichtet andere Kollegen über das Sozialpartnerschafts-Modell zu informieren.
Sicher mit Vorsorge
„Damit Inhaber auf der sicheren Seite sind, sollten sie von ihrem Prüf- und Ablehnungsrecht Gebrauch machen“, klärt Markus Sobau auf. In der Versorgungsordnung können Arbeitgeber festhalten, welche Renten- und Vorsorge-Modelle angeboten werden und welche nicht. So sei die Gefahr, ein ungewolltes Risiko oder einen unerwünschten Arbeitnehmer-Vertreter in das Unternehmen zu holen, gebannt. Dennoch sollten Chefs überprüfen, wer welche Zuschüsse bekommt und vor allem – wer nicht. „Durch die Reform und die Informationspflicht werden Mitarbeiter zu einer Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern gezwungen“, fasst der Stuttgarter Finanzberater zusammen. Die Schwierigkeit liege darin, alle rechtlichen Aspekte zu beachten und den Teufelskreis aufzuheben. Hierzu sollte die Chef-Etage einen Finanzspezialisten für Betriebsrentenfragen hinzuziehen und Erarbeitetes von einem bAV-Rechtsanwalt in einem Vertragstext niederschreiben lassen. So werden maximale Rechtssicherheiten bei minimalen Kosten erreicht, das Unternehmen bleibt frei von Arbeitnehmer-Vertretern und die Rente der Angestellten bleibt im Alter unangetastet.
Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt ab 2018
18.01.2018
Quelle: Industrie Anzeiger